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   BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B   

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BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B (https://dejure.org/2018,13172)
BSG, Entscheidung vom 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B (https://dejure.org/2018,13172)
BSG, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - B 9 V 17/18 B (https://dejure.org/2018,13172)
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  • BSG, 24.04.1980 - 9 RV 16/79
    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B
    Auch eine Nichtigkeit der Erklärungen könnte selbst dann nicht angenommen werden, wenn - wie nicht - diese Erklärungen aufgrund einer "Überrumpelung" durch das Gericht oder infolge einer unrichtigen Belehrung über die Prozessaussicht abgegeben worden wären (BSG 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.; BSG in Breithaupt 1960, 744).

    Allenfalls kann eine Klagerücknahme entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahme des Verfahrens widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 580 ZPO) gegeben wäre (BSG, 24.04.1980, 9 RV 16/79 m.w.N.).

  • BSG, 14.06.1978 - 10 RV 31/77

    Klagerücknahme - Prozeßunfähiger Beteiligter - Widerruf - Frist

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B
    Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die als solche weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden kann (BSG SozR Nr. 3 zu § 119 BGB; BSG in SozR 1500 § 102 Nr. 2 m.w.N.; BSG, 17.05.1966, 7 RAR 7/66).
  • SG Nürnberg, 06.11.2017 - S 9 VK 1/17

    Zur Frage der Möglichkeit des Widerrufs einer Klagerücknahme

    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B
    Mit dem am 19.09.2017 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger das Sozialgericht erneut um Rechtsschutz ersucht, das das unter dem Aktenzeichen S 9 VK 2/16 geführte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 9 VK 1/17 fortgeführt hat.
  • BSG, 17.05.1966 - 7 RAr 7/66
    Auszug aus BSG, 03.05.2018 - B 9 V 17/18 B
    Die Klagerücknahme ist eine Prozesshandlung, die als solche weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) angefochten werden kann (BSG SozR Nr. 3 zu § 119 BGB; BSG in SozR 1500 § 102 Nr. 2 m.w.N.; BSG, 17.05.1966, 7 RAR 7/66).
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